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Geschenke, Bewirtung und Betriebsfeiern
22.11.10

VON: CHRISTOPH HEIN




Weihnachten und Steuern – Steuertipps zum Jahreswechsel

Das Weihnachtsfest und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. Gern wird dies zum Anlass genommen, um gemeinsam zu feiern oder Angestellten, Geschäftsfreunden oder Kunden Geschenke zu überreichen. Dies hat jedoch auch steuerliche Auswirkungen, die zu berücksichtigen sind. Oftmals lässt es sich der Fiskus nicht nehmen, die Geschenke kräftig zu besteuern. Viele Firmen zahlen ihren Mitarbeitern am Ende des Jahres auch ein Weihnachtsgeld. Häufig wird die Freude über das zusätzliche Entgelt jedoch getrübt, denn der Staat beansprucht einen Teil des Weihnachtsgelds für sich.

Daher haben wir die wichtigsten Regelungen bezüglich Geschenken, Betriebsfeiern, Weihnachtsgeld und Bewirtungskosten für Sie zusammengestellt.

A. Geschenke
Bei der steuerlichen Beurteilung von Geschenken ist zwischen Geschenken an Geschäftsfreunde bzw. Kunden und den Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu unterscheiden.

1. Geschenke für Geschäftspartner und Kunden
Der Unternehmer kann Geschenke an Geschäftspartner und Kunden als Betriebsausgabe absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass das Geschenk betrieblich veranlasst ist. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf der Nettowert des Geschenkes 35 Euro nicht übersteigen. Bei Unternehmern mit Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist auf den Bruttowarenwert von 35 Euro abzustellen.
Der Betrag kann pro Kunde und Geschäftspartner im Kalenderjahr nur einmal geltend gemacht werden. Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, so scheidet ein Abzug als Betriebsausgabe völlig aus. Nicht auf den Geschenkwert angerechnet werden die Verpackung sowie eventuell anfallende Versandkosten.

2. Eigene Angestellte
Geschenke an eigene Angestellte sind stets als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Wertgrenze für Steuerfreiheit liegt grundsätzliche bei 40 Euro. Wenn der Wert 40 Euro nicht übersteigt, handelt es sich begrifflich nur um eine steuerfreie Aufmerksamkeit (nicht um ein Geschenk). Dieser Wert kann mehrfach ausgenutzt werden, wenn sich mehrere Gelegenheiten im Jahr bieten. Es ist jedoch zu beachten, dass nur Sachzuwendungen steuerlich begünstigt werden. Geld- oder Geldersatzleistungen, wie etwa Gutscheine, fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelung.
Auf Seiten des Arbeitnehmers sind Zuwendungen des Arbeitgebers insgesamt wie Barlohnzahlungen zu versteuern, wenn die Grenze von 40 Euro überschritten wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Geschenk pauschal mit einem Satz in Höhe von 30 Prozent zu versteuern (s. Punkt 4). Für den Arbeitnehmer entfällt dann die Steuerschuld, Sozialabgaben werden aber trotzdem fällig. Für den Unternehmer stellt auch die abgeführte Steuer eine Betriebsausgabe dar. 

3. Formelle Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Geschenken
Der Name des Beschenkten muss aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg ersichtlich sein. Aufwendungen für Geschenke gleicher Art (beispielsweise eine Weinhandlung versendet an 20 besonders gute Kunden einen Präsentkorb zu Weihnachten) können in einer Sammelbuchung zusammengefasst werden, wenn die Namen aus dem Buchungsbeleg ersichtlich sind. Eine detaillierte Namensangabe ist nicht erforderlich, wenn der Geschenkwert (z. B. Kugelschreiber) so gering ist, dass von vornherein die Vermutung besteht, dass die Freigrenze von 35 Euro pro Empfänger nicht überschritten wird.

4. Wahlweise Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen
Für gewährte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer gibt es in § 37 b EStG eine steuerliche Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Steuersatz in Höhe von 30 %. Sie gilt die ertragsteuerliche Erfassung des Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab, nicht jedoch die Umsatzsteuer. 
Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Dabei ist es zulässig, diese Regelung für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden. Die Entscheidung zur Anwendung des § 37b EStG kann nicht zurück genommen werden.
Da man dem Empfänger der Geschenke i. d. R. nicht mit einer Besteuerung des Geschenks belasten will, kommt es somit de facto zu einer pauschalen Besteuerung aller Geschenke mit 30 %!! L

B. Betriebsfeiern
Grundsätzlich lassen sich die Kosten einer Betriebsfeier steuerlich absetzen, unter anderem Speisen und Getränke, Raummiete, Honorare für Künstler und ihre Darbietungen, weiterhin Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die aber nicht allein die Betriebsveranstaltung ausmachen dürfen.
Dabei dürfen die Aufwendungen pro Betriebsfeier oder den Betriebsausflug jedoch nicht mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter betragen – brutto und damit inklusive Mehrwertsteuer.
Die 110-Euro-Grenze gilt pro Mitarbeiter des Betriebes und nicht pro Teilnehmer an einer Feier. Nehmen Angehörige des Arbeitnehmers (insb. Ehegatte oder Kinder) an der Betriebsfeier teil, so sind die auf die Angehörigen entfallenden Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Pro Jahr werden vom Finanzamt zwei Feiern anerkannt. Eine Teilnahme muss prinzipiell allen Mitarbeitern zustehen. Die Beschränkung auf eine bestimmte Gruppe oder einzelne Abteilungen wird vom Finanzamt nur in größeren Unternehmen aus organisatorischen Gründen akzeptiert.
In allen Zweifelsfällen sollten Sie sich rechtzeitig vor einer Betriebsfeier mit uns in Verbindung setzen.

C. Weihnachtsgeld
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen auch solche Abzüge, die nicht regelmäßig zufließen. Das sind insbesondere Einmalzahlungen, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld oder Abfindungen. Gemäß § 38a Einkommensteuergesetz sind dies sonstige Bezüge. Wichtig ist die Abgrenzung der sonstigen Bezüge vom laufenden Arbeitslohn insbesondere für die steuerliche Behandlung der Einmalzahlungen.

D. Bewirtungskosten
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist der Betriebsausgabenabzug auf 70 % der Bewirtungskosten beschränkt worden. Unter die beschränkte Abzugsfähigkeit fallen Aufwendungen für Bewirtungen für Personen aus geschäftlichem Anlass, nicht dazu rechnen rein betriebsinterne Veranstaltungen, wie z. B. Weihnachtsfeiern mit Arbeitnehmern. Übliche Aufmerksamkeiten anlässlich betrieblicher Besprechungen (Kaffee, Tee, Gebäck) oder Produkt- und Warenverkostungen rechnen ebenfalls nicht als Bewirtung.
Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der eigentlichen Einladung stehen, neben Essen und Getränken zählen hierzu Garderobengebühren, Taxen, Trinkgelder, Raummieten, müssen angemessen sein.
Grundlage jeder Buchung ist ein Beleg, auf dem Ort, Tag, alle Teilnehmer (einschließlich Gastgeber), Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen dokumentiert sein müssen. Der Beleg muss unterschrieben werden. Der Anlass der Bewirtung sowie der Personenkreis ist genau anzugeben.
Erfolgt die Bewirtung in einer Gaststätte, so ist dem Beleg die Rechnung beizufügen. Oftmals kann die Rechnung selbst als Beleg verwendet werden, wenn auf der Rückseite der Teilnehmerkreis und der Anlass ergänzt werden. Die Rechnung muss grundsätzlich Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten.

Sog. Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis zu 150 Euro) müssen nicht alle Angaben enthalten. Übliche Aufrundungen für Trinkgelder (beispielsweise von 96,10 auf 100 Euro) dürften auch in Zukunft vom Betriebsprüfer nicht beanstandet werden.

Bei Rückfragen zu diesen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.








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